Dezember-Hilfe, Gaspreisbremse, Strompreisdeckel

Schnelle und spürbare Hilfe für Kundinnen und Kunden – das ist das Ziel der vom Bund beschlossenen Energie-Entlastungspakete. Hier erfahren Sie, wovon Sie profitieren und wie die Abwicklung läuft.

Dezember-Soforthilfe Gas und Wärme: Der Bund übernimmt den Dezember-Abschlag für private Gaskundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die Abwicklung der Dezember-Hilfe läuft folgendermaßen: Die Stadtwerke setzen die am 30.12. anstehenden Abbuchungen des Gasabschlags (= Dezember-Abschlag) aus. Bitte beachten Sie, dass der Strom-Abschlag dennoch auch im Dezember abgebucht wird. Wer selbst oder per Dauerauftrag überweist, muss die Zahlung für Gas im Dezember nicht tätigen.

Da es zwischen dem finalen Entlastungsbetrag, der auf dem im September 2022 ermittelten Verbrauch basiert, und der Soforthilfe in Höhe des Dezember-Abschlages Abweichungen geben kann, erfolgt die genaue Verrechnung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag berechnet sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – aus einem Zwölftel der im September 2022 gültigen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis und zuzüglich des monatlichen Grundpreises für Gas. Die im September 2022 gültige Jahresverbrauchsprognose basiert auf dem Gasverbrauch aus dem Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021.

Für vermietete Immobilien, bei denen die Heizkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden und kein direkter Gasvertrag zwischen Mieter und SWI besteht, erfolgt die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mieter über die nächste Heizkostenabrechnung. Genaue Informationen dazu haben die jeweiligen Vermieter/-in oder die zuständige Hausverwaltung.

Auch Fernwärmekunden und -kundinnen profitieren von dieser Einmalzahlung. Als Entlastungsbetrag wird anders als beim Gas gemäß der gesetzlichen Vorgabe der September-Abschlag mit einem Aufschlag von 20 Prozent angesetzt. Diesen Betrag überweisen wir unseren Kunden/-innen im Laufe des Dezembers auf das uns vorliegende Konto. Der Abschlag für Dezember wird wie gewohnt abgebucht. Zudem müssen wir nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz Kundendaten (z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift des Kunden sowie die Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) zur Plausibilisierung der Kundenbeziehungen an den sogenannten "Beauftragten", eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, übermitteln. 

Gas- bzw. Wärmepreisbremse: Die Gas- bzw. Wärmepreisbremse wird gemäß entsprechendem Gesetz zum 1. März 2023 eingeführt, gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 und befristet bis Ende 2023 (eine Verlängerung bis 1. April 2024 ist zudem per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung möglich). Dies bedeutet, dass die Abschläge für Januar und Februar 2023 zunächst auf bisheriger Höhe bleiben, die Verrechnung erfolgt mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Oktober 2023.

Die Preisbremsen sorgen dafür, dass der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt wird, der Wärmepreis auf 9,5 Cent/kWh. Diese Deckelung gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, der wie gesetzlich vorgeschrieben anzusetzen ist. Die Menge darüber hinaus wird zum aktuellen Preis abgerechnet. So soll ein Sparanreiz gesetzt werden.

Der Gesetzgeber schreibt vor, als anzusetzenden Verbrauch die im September 2022 gültige Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers heranzuziehen. Diese basiert auf dem Verbrauch aus dem Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021.

Strompreisbremse: Auch zur Begrenzung von Strompreisen gibt es seit Januar 2023 eine Regelung. Der Höchstpreis für Strom liegt bei 40 Cent/kWh für 80 Prozent des – wie gesetzlich vorgeschrieben – anzusetzenden Verbrauchs. Die Stadtwerke Ingolstadt konnten den Strompreis aktuell allerdings ohnehin unter der 40-Cent-Marke halten.  

Genauere Infos finden Sie in den FAQs Gaspreisbremse und den FAQs Strompreisbremse des Bundeswirtschaftsministeriums. 


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