Direktvermarktung

Wahl der Veräußerungsform nach §21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2023.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach §21b EEG 2023 möglich:

  1. Geförderte Direktvermarktung nach §20 EEG 2023
  2. Nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach §21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach §21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung, beispielsweise für neue Anlagen < 100 kWp)
  4. Ausfallvergütung nach §21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung, ohne vorliegende Anmeldung zur Direktvermarktung)

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach §4 KWKG 2023 möglich:

  1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen > 100kWel
    a) Direktvermarktung nach §4 Abs. 1 1.Var KWKG 2023
  2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤ 100kWel
    a) Direktvermarktung nach §4 Abs. 2 1.Var KWKG 2023
    b)Kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber nach §4 Abs. 2 3. Var KWKG 2023

Der Selbstverbrauch der erzeugten Energie ist in jedem Fall möglich.

An-, Um- und Abmeldung

Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben verweisen wir darauf, dass im Rahmen des Festlegungsverfahrens zu „Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)“ durch die Bundesnetzagentur ausschließlich die Marktkommunikation mittels EDIFACT Verwendung findet.

EDIFACT-Kommunikationsdatenblatt

Gemäß des Beschlusses BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristigen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen nach §21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.

Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per E-Mail an das Postfach einspeiser@sw-i.de zukommen.

Beschlussformular​​​​​​

Kann mit dem Start der Einspeisung kein Direktvermarkter vorgewiesen werden, besteht die Möglichkeit, dass die Anlage in der Ausfallvergütung nach §21 Abs. 1 EEG 2023 betrieben wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausfallvergütung höchstens drei Monate am Stück und nicht mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Werden die vorgegebenen Höchstdauern überschritten liegt ein Pflichtverstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2023 vor. Es ist gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2023 eine Zahlung durch den Anlagenbetreiber in Höhe von 10 Euro je kW(p) und Monat zu leisten. Für Anlagen bis 500 kW gilt bis zum 30.06.2024 noch eine Ausnahmeregelung, die eine Reduzierung der Förderung anstelle einer zu leistenden Zahlung durch den Anlagenbetreiber vorsieht (§ 52 Abs. 1b EEG 2023).

Fernsteuerbarkeit nach §10b EEG 2023

Die Fernsteuerbarkeit von Einspeiseanlagen in der Direktvermarktung ist gesetzlich geregelt. Ihre Anlage muss technisch so eingerichtet sein, dass das Direktvermarktungsunternehmen

  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann

Neuanlagen müssen nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats fernsteuerbar sein.

Beispiel:

  • Inbetriebnahme der Anlage: 15.02.2023
  • Start der Direktvermarktung: 01.03.2023
  • Frist zum Einbau der Fernsteuerbarkeit: 01.04.2023

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die Fernsteuerbarkeit nach § 9 EEG 2023 durch den Netzbetreiber Vorrang hat und nicht durch die technische Einrichtung des Direktvermarktungsunternehmens beeinträchtigt werden darf. 

Entsprechend, ist es nicht ausreichend, wenn der Netzbetreiber, die Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH, die Möglichkeit besitzt, die Anlage aus der Ferne zu steuern. Um die Pflichten gemäß § 10b EEG 2023 zu erfüllen, muss auch der Direktvermarkter über dessen eigene oder durch den Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellten technische Einrichtung die Möglichkeit besitzen, die Anlage zu steuern. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist dem Netzbetreiber vorzulegen.

Fernsteuerbarkeitsnachweis

Sofern keine Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2023 verbaut ist, liegt ein Pflichtverstoß gemäß § 52 Abs. 1 Nr.4 EEG 2023 vor. Es ist gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2023 eine Zahlung durch den Anlagenbetreiber in Höhe von 10 Euro je kW(p) und Monat zu leisten. Wir als Netzbetreiber sind verpflichtet, bei diesem Verstoß dem Anlagenbetreiber die Sanktion in Rechnung zu stellen.

Für Anlagen bis 500 kW gilt bis zum 30.06.2024 noch eine Ausnahmeregelung, die eine Reduzierung der Förderung anstelle einer zu leistenden Zahlung durch den Anlagenbetreiber vorsieht (§ 52 Abs. 1b EEG 2023).

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