Technische Einrichtungen

Die nachfolgenden Informationen zeigen die Umsetzung der technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 2 EEG 2023 im Netzgebiet der Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH auf.

Umsetzung bei Anlagen < 25kWp nach §9 Abs. 2 Nr. 3 EEG

Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Modulleistung < 25kWp muss die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Diese Leistungsreduzierung kann durch Ihren Installateur umgesetzt werden.

Umsetzung bei Anlagen ≥ 25 kWp bis < 100 kWp nach §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG

Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Modulleistung ≥ 25kWp bis < 100 kWp wird die Leistungsreduzierung über einen Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) realisiert. Hierzu erhalten Sie mit der Einspeisezusage ein entsprechendes Angebot.

Die Anbindung des TRE an die Erzeugungsanlage muss kundenseitig und vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. Zählersetzung durch den Netzbetreiber erfolgen.

Die Regelung umfasst dabei die Regelstufen 0%, 30%, 60% und 100% bezogen auf die installierte Modulleistung. Eine Abrufung der Ist-Einspeisung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Außerdem ist ebenfalls wie bei Anlagen < 25kWp die Einrichtung einer 60%-Wirkleistungsbegrenzung durch Ihren Installateur erforderlich.

Umsetzung bei Anlagen ≥ 100 kWp nach §9 Abs. 2 Nr. 1 EEG

Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Modulleistung ≥ 100 kWp wird die Leistungsreduzierung über Fernwirktechnik realisiert. Hierzu erhalten Sie mit der Einspeisezusage einen entsprechenden Mietvertrag für das Gerät.

Die Anbindung der Fernwirktechnik an die Erzeugungsanlage muss kundenseitig und vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. Zählersetzung durch den Netzbetreiber erfolgen.

Die Regelung umfasst dabei die Regelstufen 0%, 30%, 60% und 100% bezogen auf die installierte Modulleistung. 

Die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung wird über eine ¼-h-registrierende Leistungsmessung umgesetzt.

Formulare:
Fernwirktechnik - Einbauvorschrift
Fernwirktechnik - Signalpotentiale

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