Antworten zu den Themen Versorgungssicherheit mit Strom und Gas, Energiepreisen und Entlastungspaketen.

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zur aktuellen Energiesituation und den Themen Versorgungssicherheit Strom und Gas, Preise und Entlastungspakete. 

Versorgungssicherheit - Gas

Wie ist der aktuelle Stand in Sachen Versorgungssicherheit mit Gas?

Obwohl bereits seit Anfang September – noch vor Sprengung der beiden Ostseepipelines Nordstream 1 und 2 – kein russisches Gas mehr in Deutschland ankommt, gibt es derzeit keinen Engpass. Dies können die SWI mit Blick auf das vorgelagerte Gasnetz und die eigenen Lieferanten bestätigen.

Auch konnten die deutschen Gasspeicher bis Mitte November mit 100 Prozent gefüllt werden. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass es – besonders wenn der Winter sehr kalt wird – in Deutschland zu einer Gasmangellage kommt. Gassparen ist deshalb weiterhin das Gebot der Stunde.

Welche Rolle spielt der sogenannte Notfallplan Gas?

Der "Notfallplan Gas" regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Aktuell ist die sogenannte Alarmstufe ausgerufen, der letzte Eskalationsschritt wäre die Notfallstufe. Dann erhält die Bundesnetzagentur die Kompetenz als „Bundeslastverteiler“ zu entscheiden, wer weiterhin Gas bekommt und wer im Zweifelsfall nicht.

Was sind geschützte und ungeschützte Kunden?

Kommt es zu einer Gasmangellage, haben geschützte Kunden Priorität. Vor allem private Haushalte und soziale Einrichtungen erhalten dann weiter Gas, die meisten Unternehmen gehören aber zur Gruppe der ungeschützten Kunden, die dann gegebenenfalls kein Gas mehr erhalten.

Als „geschützte Kunden“ gelten:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Gibt es bereits eine festgelegte Abschaltreihenfolge?

Nein, diese legt die Bundesnetzagentur nicht vorab fest, da im Ernstfall Einzelfallentscheidungen zu treffen sind, die auf vielen Parametern basieren und im Vorfeld nicht prognostizierbar sind. Zugesagt ist aber, dabei die gesamtwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen minimal zu halten. Absehbar ist zudem, dass in einer Mangellage zunächst große Verbraucher mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Megawatt ihren Verbrauch reduzieren werden müssen oder ganz abgeschaltet werden.

Kann es über eine kontrollierte Lastreduktion hinaus zu Engpässen in der Versorgung kommen?

Das ist leider denkbar. So kann es beispielsweise auch zu Versorgungsengpässen kommen, wenn zwar bundesweit ausreichend Gas zur Verfügung steht, aus netzphysikalischen Gründen etwa aber nicht regional. Eine Abschaltung einzelner Stadtviertel – auch für geschützte Kunden – wäre dann gegebenenfalls auch nicht auszuschließen.

Versorgungssicherheit - Strom

Droht durch das Heizen mit Strom, etwa mit Heizlüftern, eine Überlastung des Stromnetzes?

Das Stromnetz und seine Anlagen, wie etwa Trafostationen, werden vor einer Überlastung durch Sicherungen geschützt. Diese lösen aus, wenn zu viel Strom aus dem Netz gezogen wird. Entsprechend kann tatsächlich ein örtlich begrenzter Stromausfall durch den verstärkten Einsatz von Heizlüftern und Radiatoren ausgelöst werden. Da für diese Geräte keinerlei Anmeldung beim Netzbetreiber vorgesehen ist, ist kaum abschätzbar in welchem Umfang sie tatsächlich zum Einsatz kommen.  Dies stellt eine Herausforderung für die Stromnetze dar. Entscheidend ist, wie viele Geräte gleichzeitig betrieben werden. Bereits ein bis zwei Heizgeräte mit jeweils einer Leistung von etwa 2 kW pro Haushalt können – in mehreren Haushalten gleichzeitig betrieben – das Stromnetz örtlich begrenzt überfordern und den Strom in einzelnen Straßenzügen ausfallen lassen. Ein großflächiger Stromausfall ist dadurch im Normalfall nicht zu befürchten. Dennoch ist es ratsam, im Winter nicht mit Heizlüftern zu heizen oder zuzuheizen. Denn: Ohne Strom funktioniert auch die private Gasheizung nicht. Zudem ist das Heizen mit Heizlüftern die denkbar teuerste Variante.

Kann es im Winter zu einem Blackout kommen?

Im Winter erwarten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine angespannte Versorgungssituation im Strom. Das liegt an der Gasversorgung, aber auch daran, welche Kraftwerkskapazitäten in diesem Winter in Europa zur Verfügung stehen und wie sich die angespannte Lage auf den Energiemärkten in unseren Nachbarländern auswirkt. Ein Stresstest hat aber ergeben: Selbst im schlimmsten Fall ist wahrscheinlich nicht mit einem Blackout zu rechnen.

Zu sogenannten vorübergehenden Lastunterdeckungen kann es aber durchaus kommen. Es gäbe dann nicht genug Strom, um den erwarteten Verbrauch – die „Last“ – zu decken. Tritt dies ein, können die Netzbetreiber etwa Reservekapazitäten auf dem europäischen Strommarkt mobilisieren oder wenn nötig kontrollierte Lastabschaltungen vornehmen. Das würde bedeuten, dass im schlimmsten Fall regional begrenzt Verbraucherinnen und Verbraucherfür kurze Zeit vom Netz getrennt werden, um einen flächendeckenden Blackout zu verhindern. Dann spricht man von einem sogenannten Brownout. Dies könnte beispielsweise im Wechsel von eineinhalb Stunden unterschiedliche Stadtviertel treffen.

Was können Kundinnen und Kunden tun?

Es muss diesen Winter sicher niemand auf die Beleuchtung seines Christbaums verzichten, aber auch beim Strom ist Sparen das Gebot der Stunde. Und: Bitte auf Heizlüfter verzichten!

Preise

Wie haben sich die Strom- und Gaspreise für Stadtwerke-Kunden zuletzt geändert und was ist die Ursache dafür?

Nachdem die SWI ihre Kunden lange ohne Preiserhöhung durch die Energiekrise bringen konnten, sind die Strompreise zum 1. Oktober und die Gaspreise zum 1. November angestiegen. Die Ursache dafür sind die sehr hohen Beschaffungspreise für Strom und Gas an der Energiebörse und im Großhandel, die bereits seit Mitte 2021 immer wieder neue Höchststände erreicht haben. Die Gründe dafür sind vielschichtig: Nachholeffekte aus der Coronakrise, gestörte Lieferketten, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die ausbleibenden Gaslieferungen und nicht zuletzt auch ein gewisses Maß an Spekulation. Insgesamt zeigen sich die Energiemärkte in den vergangenen Monaten hochvolatil und reagierten auf jede neue politische Entwicklung mit Preissprüngen.

Die Mehrwertsteuer auf Gas wurde gesenkt, die geplante Gasumlage doch nicht eingeführt. Haben die SWI das berücksichtigt?

Ja, rückwirkend zum 1. Oktober wenden wir bei Gas den reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent an. Die ursprünglich ab 1. November einkalkulierte Gasumlage haben wir wieder vom Preis abgezogen.

Muss ich meine Abschläge ändern?

Nein, die neuen Preise inklusive - beim Gas - Wegfall der Gasumlage und gesenkte Mehrwertsteuer wurden bei der Berechnung der Abschläge berücksichtigt. Sollte sich Ihre persönliche Situation geändert haben, etwa durch die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen, können Sie Ihre Abschläge eigenständig in unserem Onlineportal unter portal.sw-i.de um zehn Prozent nach unten oder oben setzen. Sollten Sie eine größere Änderung wünschen, können Sie gerne ab Januar 2023 mit einem aktuellen Zählerstand auf uns zukommen und wir überprüfen in welchem Umfang eine Anpassung Sinn macht.

Der Staat übernimmt die Gas-Abschlagszahlung im Dezember - wie funktioniert das?

Der Bund übernimmt den Dezember-Abschlag für private Gaskundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die Abwicklung der Dezember-Hilfe läuft folgendermaßen: Die Stadtwerke setzen die am 30.12. anstehenden Abbuchungen des Gasabschlags (= Dezember-Abschlag) aus. Bitte beachten Sie, dass der Strom-Abschlag dennoch auch im Dezember abgebucht wird. Wer selbst oder per Dauerauftrag überweist, muss die Zahlung für Gas im Dezember nicht tätigen.

Da es zwischen dem finalen Entlastungsbetrag, der auf dem im September 2022 ermittelten Verbrauch basiert, und der Soforthilfe in Höhe des Dezember-Abschlages Abweichungen geben kann, erfolgt die genaue Verrechnung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag berechnet sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – aus einem Zwölftel der im September 2022 gültigen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis und zuzüglich des monatlichen Grundpreises für Gas. Die im September 2022 gültige Jahresverbrauchsprognose basiert auf dem Gasverbrauch aus dem Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021.

Für vermietete Immobilien, bei denen die Heizkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden und kein direkter Gasvertrag zwischen Mieter und SWI besteht, erfolgt die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mieter über die nächste Heizkostenabrechnung. Genaue Informationen dazu haben die jeweiligen Vermieter/-in oder die zuständige Hausverwaltung.

Gibt es die Dezember-Soforthilfe auch für Fernwärme-Kunden?

Auch Fernwärmekunden und -kundinnen profitieren von dieser Einmalzahlung. Als Entlastungsbetrag wird anders als beim Gas gemäß der gesetzlichen Vorgabe der September-Abschlag mit einem Aufschlag von 20 Prozent angesetzt. Diesen Betrag überweisen wir unseren Kunden/-innen im Laufe des Dezembers auf das uns vorliegende Konto. Der Abschlag für Dezember wird wie gewohnt abgebucht. Zudem müssen wir nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz Kundendaten (z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift des Kunden sowie die Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) zur Plausibilisierung der Kundenbeziehungen an den sogenannten "Beauftragten", eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, übermitteln. 

Mit Strompreisbremse und Gaspreisbremse gibt es weitere Entlastungen. Wie sehen diese genau aus?

Alle Infos zur Umsetzung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse bei den SWI finden Sie in unserem Blogbeitrag.   

Der Strompreis steigt, die Einspeisevergütung für meine Photovoltaikanlage aber nicht. Warum?

Die Einspeisevergütung wird nicht von den Stadtwerken Ingolstadt festgelegt und orientiert sich auch nicht direkt am Markt. Sie ist vielmehr im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, ihre Höhe hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab und ist für jeweils 20 Jahre festgeschrieben. Entsprechend könnte die Einspeisevergütung nur im politischen Prozess geändert werden. Der Netzbetreiber, der den Kunden, den erzeugten Strom abkauft, verkauft ihn auch für den gleichen Preis an den Übertragungsnetzbetreiber weiter und erzielt damit keinen Gewinn. Für neue Anlagen, die den gesamten Strom einspeisen, ist im EEG 2023 im Übrigen eine Erhöhung der Einspeisevergütung vorgesehen.

Warum steigt auch der Preise von regional erzeugtem Ökostrom?

Grundsätzlich bestimmt sich der Strompreis nach dem sogenannten Merit-Order-Prinzip, das heißt der letzte Anbieter, der noch benötigt wird, um die gesamte Stromnachfrage zu decken, bestimmt den Preis. Das sind aktuelle die Gaskraftwerke, die durch die hohen Gaspreise sehr teuer produzieren. Und selbst die Betreiber, die regional Ökostrom erzeugen, orientieren sich am Börsenpreis, da sie ihren Strom auch an der Börse zu den dortigen Preisen verkaufen könnten. Somit ist der Börsenpreis die Orientierung für das jeweilige marktübliche Niveau. Nur damit fühlen sich weder Erzeuger noch Lieferant übervorteilt.

Was können Kunden zusätzlich tun?

Energie sparen ist auf jeden Fall richtig und jeder kann mithelfen: Vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten Energie einzusparen. Das dient nicht nur dem Klimaschutz und der Versorgungsicherheit, sondern entlastet auch das Portemonnaie. So senken Sie Ihre Kosten und helfen Energie einzusparen und Gas gegebenenfalls für die kalten Monate zu speichern. Jede Kilowattstunde zählt.

Wir wollen unabhängig werden von fossiler Energie – für unsere Freiheit und unsere Sicherheit. Das schaffen wir, indem wir Energie sparen und erneuerbare Energien zügig ausbauen. Das geht aber nur zusammen – mit den über 80 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland.

Unter sw-i.de/gemeinsam-sparen haben wir als Ihr lokaler Energieversorger vor Ort praktische Energiespartipps zusammengestellt. #ichmachsaus

Und der Verband BDEW und auch die Bundesregierung geben unter www.ganz-einfach-energiesparen.de und www.energiewechsel.de hilfreiche Hinweise für das Energiesparen.

Die Energiekosten bringen mich an finanzielle Grenzen: Was kann ich tun?

Aktuell planen die SWI einen eigenen Hilfsfonds, der Bedürftigen einen Zuschuss zur Jahresverbrauchsabrechnung gewähren wird. Die genauen Details werden derzeit noch ausgestaltet. Sollten bereits Energie-Schulden aufgelaufen sein, bieten die Stadtwerke zudem auch Ratenverträge an.

Grundsätzlich gibt es weitere Beratungsangebote, wenn Sie in finanzielle Engpässe kommen:

Schuldner- und Insolvenzberatung
Caritas Kreisstelle Ingolstadt

Jesuitenstraße 1
85049 Ingolstadt

Telefon: 0841 / 309 128, 0841 / 309 144, 0841 /309 146
E-Mail: 

Diakonisches Werk Ingolstadt e.V.
Schrannenstr. 5
85049 Ingolstadt

Telefon: 0841 / 93309-20
E-Mail:  

Zudem bieten das Jobcenter Ingolstadt und das Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt Beratung und Unterstützung an.


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