Inhaltlich bedeutet die Reform vor allem mehr Flexibilität. Die zentrale Änderung ist der Wegfall der 65‑Prozent‑Regel. Künftig soll es keine pauschale Verpflichtung mehr geben, neue Heizungen überwiegend mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Stattdessen wird die Entscheidung über die Heiztechnologie wieder stärker den Eigentümern überlassen. Damit sind neben Wärmepumpen und Fernwärme künftig auch Gas- und Ölheizungen grundsätzlich wieder zulässig.
Es gibt aber weiter Klimavorgaben: Für fossile Heizungen ist ein verpflichtender, schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Energieträger vorgesehen (sogenannte „Bio‑Treppe“). Ab 2029 müssen entsprechende Anlagen einen wachsenden Anteil an Biomethan, synthetischen Energieträgern oder Wasserstoff nutzen. Perspektivisch soll so ein Übergang zu klimaneutralen Heizsystemen erreicht werden – allerdings indirekter und marktorientierter als im bisherigen GEG.
Künftige Investitionsentscheidung werden dann aber unter anderem von folgenden Punkten bestimmt:
- Wie viel grünes Gas wird verfügbar sein und wie stark werden die Marktpreise bis 2029 und in den Folgejahren ansteigen – beides lässt sich heute schwer abschätzen.
- Der CO2-Preis steigt wie geplant weiter. Das wird die Kosten für fossile Energieträger dauerhaft beeinflussen.
- Netzentgelte für das Erdgasnetz könnten künftig steigen, da die Finanzierung der Infrastruktur sich auf immer weniger angeschlossene Kunden aufteilt
Weitere Änderungen betreffen die Systematik des Gesetzes insgesamt. Vorgaben werden vereinfacht, bürokratische Pflichten – etwa verpflichtende Beratungen oder Verbote bestimmter Heizsysteme – entfallen weitgehend. Gleichzeitig werden neue Elemente eingeführt, etwa die stärkere Berücksichtigung von Lebenszyklus‑Emissionen bei Gebäuden sowie langfristige Standards wie klimaneutrale Neubauten ab 2030. Auch der Mieterschutz wird angepasst, insbesondere mit Blick auf die Verteilung von Heizkosten bei neuen Anlagen.
Jedoch ist das Gesetzgebungsverfahren des Vorhabens noch nicht abgeschlossen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf im Mai 2026 beschlossen und damit den parlamentarischen Prozess gestartet. Seitdem befindet sich das Gesetz in der Beratung im Bundestag; anschließend muss sich auch der Bundesrat damit befassen.
Ein ursprünglich geplantes Inkrafttreten im Sommer 2026 gilt inzwischen als nicht mehr realistisch. Stattdessen deutet sich eine Verabschiedung im Laufe des Herbstes an, mit einem möglichen Start Ende 2026. Bis dahin gilt weiterhin das bestehende GEG, teilweise ergänzt um Übergangsregelungen, um den Wechsel abzufedern.
Fazit: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist politisch bereits auf den Weg gebracht, aber noch nicht beschlossen. Inhaltlich markiert es eine Abkehr von verbindlichen Technologievorgaben hin zu mehr Markt und Wahlfreiheit – bei gleichzeitig weitergeltenden Klimazielen. Ob dieser Ansatz die Wärmewende beschleunigt oder verlangsamt, wird maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung im weiteren parlamentarischen Verfahren abhängen.
