Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes, das über mehr als 20 Stellplätze verfügt, müssen ab dem 01.01.2025 mindestens einen Ladepunkt errichten. 

Pflicht zur Errichtung eines Ladepunkts ab dem 01.01.2025 – Sind auch Sie betroffen?

Die Elektromobilität als Technologie der Zukunft ist in aller Munde. Neben dem Ausbau öffentlicher Ladesäulen sieht die Bundesregierung auch Handlungsbedarf im Gebäudebereich und hat deshalb am 11. Februar 2021 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (kurz „GEIG“) verabschiedet. Dadurch soll sowohl in Neubauten als auch Bestandsgebäuden der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen beschleunigt werden, was die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern und damit einen wichtigen Beitrag für die Verkehrs- und Klimawende leisten soll. Das Gesetzt beinhaltet sowohl Regelungen für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude, auf die im weiteren Beitrag näher eingegangen werden soll.

Konkret besagt § 10 GEIG, dass Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder daran angrenzend verfügt, dafür sorgen muss, dass nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder größerer Renovierung ist ebenfalls mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Was bedeutet das für Sie? 
Wenn Sie z.B. Eigentümer eines gewerblichen Gebäudes, Hotels, Verwaltungsgebäudes, um nur einige Beispiele zu nennen, sind, das mehr als 20 Stellplätze besitzt, besteht Handlungsbedarf. Andernfalls drohen bei Verstoß gegen das Gesetz Bußgelder bis zu 10.000 €. Wenn Sie Pächter oder Mieter sind, können Sie Ihren Verpächter / Vermieter gerne auf die Regelung aufmerksam machen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn sich das betreffende Nichtwohngebäude im Eigentum eines kleineren und mittleren Unternehmens (KMU) befindet und überwiegend von diesem selbst genutzt wird, greift das Gesetz nicht (vgl. § 1 Satz 2 GEIG).

Was können Sie jetzt tun?

Keine Panik! Die Stadtwerke Ingolstadt sind seit vielen Jahren aktiv im Bereich Elektromobilität und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Die kompetenten Spezialisten unseres neuen Elektromobilitätsteams sind erfahren in der Planung, Umsetzung und dem Betrieb von Ladeinfrastruktur und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir bieten Ihnen das Rundum-Sorglos-Paket, sodass Sie sich nicht um die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten kümmern müssen, sondern weiterhin auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.

Unser modulares Leistungsspektrum umfasst:

  • Erstellung eines Elektromobilitätskonzepts für Ihre Gebäude und Standorte
  • Verkauf und Installation von Ladeinfrastruktur (Wallbox bis Hypercharger)
  • Software-Servicepakete: Betrieb und Abrechnung Ihrer Ladestation
  • Wartung von Ladestationen gemäß Herstellervorgaben
  • Lösungen für Dienstwagen- & Mitarbeiterladen
  • THG-Quotenservice

Weitere Informationen zu den Produkten und Dienstleistungen finden Sie auch auf unserer Homepage unter sw-i.de/e-mobilitaet/ladeinfrastruktur-fuer-unternehmen.
Bei Interesse stellen Sie gerne eine Anfrage über das Kontaktformular oder schreiben uns kurz eine E-Mail an e-mobil@sw-i.de. Wir finden gemeinsam eine individuelle Lösung, die zu Ihren Anforderungen passt.

Die weiteren Regelungen des GEIG finden Sie hier in der Übersichtstabelle:

 Stellplätze im/ am GebäudeLeitungsinfrastrukturLadeinfrastruktur
Wohngebäude
Errichtung / Neubaumehr als 5jeder Stellplatz---
Größere Renovierungmehr als 10jeder Stellplatz---
 
Nichtwohngebäude
Errichtung / Neubaumehr als 6min. jeder 3.  Stellplatzmin. 1 Ladepunkt
Größere Renovierungmehr als 10min. jeder 5.  Stellplatzmin. 1 Ladepunkt
bestehendes Nichtwohngebäudemehr als 20---1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025